Satzung

DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR INTERNISTISCHE INTENSIVMEDIZIN UND NOTFALLMEDIZIN E.V.
VOM 08.06.2017

§1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1)
Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und Notfallmedizin e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

(2)
Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(3)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Ziele

(1)
Der Zweck des Vereins ist die finanzielle und ideelle Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der Praxis auf dem Gebiet der Internistischen Intensivmedizin und Notfallmedizin.

Dieser Zweck wird vor allem verwirklicht durch die Ausrichtung der Jahrestagung und die von dem Verein in seinen Publikationsorganen abgedruckten oder auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellten Mitteilungen, durch Aus-, Weiter- und Fortbildung in Form wissenschaftlicher Programme, Veranstaltungen und Informationen auf dem Gebiet der Internistischen Intensivmedizin und Notfallmedizin, welche durch Vergabe von Forschungsaufträgen oder Lehraufträgen an Hilfspersonen i.S.v. § 57 Abs. 1 S.2 AO betrieben wird, durch Vergabe wissenschaftlicher Preise, Stipendien und durch die ausschließlich i.S.v. § 57 AO unmittelbare Unterstützung wissenschaftlicher Forschungsprogramme auf dem Gebiet der Internistischen Intensivmedizin und Notfallmedizin. Über die Vergabe von Preise und Stipendien und diesbezüglicher Vergaberichtlinien wird die Allgemeinheit durch geeignete Veröffentlichungen des Vereins informiert. Alle wissenschaftlichen Ergebnisse, ob aus Forschung oder anderer wissenschaftlichen Tätigkeit des Vereins, werden grundsätzlich und zeitnah veröffentlicht; alle Veranstaltungen des Vereins sind grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich.

(2)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 52 ff. AO).
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine der Gemeinnützigkeit schädlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitglieder

(1)
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, korrespondierende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

(2)
Ordentliche Mitglieder sind Ärzte, Wissenschaftler und Angehörige anderer medizinischer Fachberufe sowie Medizinstudierende, die in der klinischen und/oder theoretischen Internistischen Intensivmedizin und Notfallmedizin tätig sind, werden wollen oder waren.

(3)
Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die nicht zum Kreis der in §3 Absatz 2 genannten Personengruppe gehören und die die wissenschaftliche Entwicklung der Intensivmedizin fördern wollen, z.B. durch jährliche Mitgliedsbeiträge oder durch einmalige/mehrmalige Spenden, die im Sinne des § 2 der Satzung eingesetzt werden. Fördernde Mitglieder können auch wissenschaftliche Projekte finanziell unterstützen.

(4)
Korrespondierende Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die nicht zum Kreise der in §3 Absatz 2 und 3 genannten Personengruppen gehören, und deren Interessen mit den Belangen des Vereins übereinstimmen.

(5)
Personen, die sich in besonderem Maße auf dem Gebiet der Intensivmedizin verdient gemacht haben, können vom Vorstand für eine Ehrenmitgliedschaft vorgeschlagen werden. Den Beschluss fasst die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen der Mitglieder.

§4 Aufnahme von Mitgliedern

(1)
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen; der Vorstand entscheidet in der folgenden Vorstandssitzung über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit.

(2)
Die Aufnahme in den Verein wird dem Mitglied schriftlich durch die Geschäftsstelle mitgeteilt.

(3)
Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist gegenüber dem Antragsteller schriftlich zu begründen.

(4)
Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand besteht Widerspruchsrecht. Der Widerspruch hat schriftlich innerhalb von 2 Monaten ab Zugang der begründeten Ablehnung zu erfolgen.

(5)
Im Falle eines zulässigen Widerspruchs entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2)
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.

(3)
Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss enden. (3.1) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund, insbesondere wenn ein Mitglied den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, zulässig.
(3.2)
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit .
(3.3)
Der Vorstand hat dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen im Vorhinein mitzuteilen, dass es über den Ausschluss entscheiden wird und hat ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
(3.4)
Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist vor der Beschlussfassung im Vorstand zu verlesen. Das auszuschließende Mitglied ist vom Vorstand vor der Beschlussfassung anzuhören.
(3.5)
Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(3.6)
Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

(4)
Ein Mitglied kann außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein ausscheiden.
(4.1)
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 6 Wochen den gesamten offenen Beitragsrückstand entrichtet; abzustellen ist auf die Gutschrift auf dem Vereinskonto. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem Verein bekannte Adresse gerichtet sein.
(4.2)
In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4.3)
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung der Mahnung als unzustellbar zurückkommt.
(4.4)
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

§6 Beitragspflicht

(1)
Von den in §3 (2) genannten Mitgliedern ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt. Der Beitrag ist jährlich bis zum 31.3. des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.

(2)
Der Beitrag der in §3 (3) genannten fördernden Mitglieder haben einen höheren Mitgliedsbeitrag zu entrichten als die in §3 (2) genannten Mitglieder. Er wird jeweils vom Vorstand festgesetzt.

(3)
Die in §3 (4, 5) genannten korrespondierenden Mitglieder und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(4)
Mitglieder in Gestalt von natürlichen Personen, welche sich im Ruhestand befinden, können entweder beitragsfrei bleiben (Ruhestandsregelung Typ A), oder sie entrichten einen vom Vorstand festzulegenden Teil des Jahresbeitrages (Ruhestandsregelung Typ B), der dann zum Bezug der Zeitschrift „Intensivmedizin und Notfallmedizin“ berechtigt.
Beide Formen berechtigen zur Teilnahme an den Jahrestagungen zu den für die Mitglieder geltenden Teilnahmegebühren.
Die Beantragung der Änderung des Status hat bis 4 Wochen vor Ende des Kalenderjahres zu erfolgen, wenn im Folgejahr der Wechsel in eine Ruhestandsregelung vollzogen werden soll.

§7 Organe

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung, §8, 9
2. der Vorstand, §10
3. der wissenschaftliche Beirat, §11.

§8 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1)
Der Mitgliederversammlung gehören sämtliche Mitglieder gemäß §3 an.

(2)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a. die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes,
b. die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
c. die Entlastung des Vorstandes,
d. die Wahl des wissenschaftlichen Beirates,
e. die Satzungsänderungen,
f. die Beitragsfestsetzung,
g. die Beschlussfassung über Anträge,
h. die Genehmigung des Hauhaltsplans,
i. die Wahl der Rechnungsprüfer,
j. die Feststellung des Jahresabschlusses,
k. die Auflösung des Vereins.

(3)
Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einmal, möglichst im Verlauf einer Jahrestagung, einzuberufen.

(4)
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder E-mail- Adresse.

(5)
Die Einberufung der Versammlung muss deren Tagesordnung benennen. Die Tagesordnung kann auf Antrag ergänzt werden. Über diesbezügliche Anträge beschließt die Mitgliederversammlung. Vorstehende und andere Anträge zur Mitgliederversammlung können der Vorstand und jedes Mitglied gem. § 3 (Absätze 2und 3) stellen. Anträge auf Änderung der Satzung sind jeweils 8 Wochen, alle sonstigen Anträge spätestens 3 Wochen vor dem Tag, an dem die Mitgliederversammlung stattfinden soll, schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Anträge, die nicht auf eine Änderung der Satzung gerichtet sind, können auch in der Mitgliederversammlung gestellt werden, wenn zuvor mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen die Dringlichkeit des Antrages befürwortet wird.

(6)
Beschlussfähig ist vorbehaltlich Absatz 9 jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung oder durch Gesetz keine anderen Mehrheitserfordernisse vorgeschrieben sind. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Das Mehrheitserfordernis gilt auch für Wahlen. Wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben; bei Stimmgleichheit entscheidet das Los, was vom Versammlungsleiter zu ziehen ist.

Mit Ausnahme der Vorstandswahl wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag nur eines Mitgliedes ist schriftlich und geheim abzustimmen

(7)
Stimmrecht haben nur die ordentlichen Mitglieder gem. §3 Absatz 2. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

(8)
Zur Änderung des Zwecks der Gesellschaft nach §2 oder zur sonstigen Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich.

(9)
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

(10)
Die weitere Versammlung i.S.v. §8 (9) darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich und deutlich hinzuweisen.

(11)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Versammlung wird vom Präsidenten oder einem anderen von ihm bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.

§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)
Der Präsident kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Stimmen aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidenten verlangt wird.

(2)
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt §8 sinngemäß.

§10 Vorstand

(1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen. Diese sind der Präsident, der Past-Präsident und der Präsident-Elect sowie der Generalsekretär und der Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(2)
Die ordentlichen Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates schlagen aus ihrer Mitte der Mitgliederversammlung die Vorstandsmitglieder zur Wahl vor. Das für eine Dauer von insgesamt sechs Jahren zu wählende Vorstandsmitglied übernimmt für 2 Jahre die Funktion des Präsident-Elect, danach für 2 Jahre das Amt des Präsidenten der Gesellschaft und danach für zwei Jahre die Funktion des Past-Präsidenten. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Der Schatzmeister und der Generalsekretär werden für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl aller Vorstandsmitglieder erfolgt geheim. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erlangt.

(3)
Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet gemäß § 10 Absatz 2 oder mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(4)
Zur Bewältigung spezieller Aufgaben kann der Vorstand Mitglieder des Vereins in den Vorstand zeitlich begrenzt kooptieren. Kooptierte Mitglieder sind im Vorstand nicht stimmberechtigt.

(5)
Der Vorstand bestimmt den Ort der Jahrestagungen der Gesellschaft und ernennt den jeweiligen Tagungspräsidenten.

(6)
Der Tagungspräsident der nächsten, in Deutschland stattfindenden Jahrestagung wird in den der Jahrestagung vorausgehenden zwölf Monaten in den Vorstand kooptiert. In dieser Zeit hat der Tagungspräsident dem Vorstand in regelmäßigen Abständen über den Stand der Tagungsvorbereitung persönlich zu berichten. Dies betrifft insbesondere die Programmvorschläge für die Tagung, den finanziellen Rahmen und die Industrieausstellung. Der Vorstand fungiert hier als rein fachliche Kongresskommission. Er kann hierzu den Rat sachkompetenter Mitglieder einholen oder die Bildung einer Programmkommission aus Vorstand und Beirat beschließen. Die letztendliche Entscheidung über das Programm hat der Präsident des Vereins.

(7)
Verschiedene Vorstandsämter können nicht gleichzeitig in einer Person vereinigt werden.

(8)
Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich unter Berücksichtigung von Absatz 10, die Einberufung der Vorstandssitzungen, der ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung sowie die Abwicklung der Verwaltungsarbeit, die sich aus den Zwecken des Vereins und der Abwicklung der Vereinsaufgaben ergibt.

(9)
Zur Abwicklung der Verwaltungsarbeit des Vereins kann eine geschäftsführende Agentur durch einen Geschäftsführungsvertrag vom Vorstand beauftragt werden. Dem Vorstand obliegt die Kontrolle der Geschäftsführung.

(10)
Der Präsident oder einer der Vizepräsidenten vertreten die Gesellschaft jeweils gemeinschaftlich mit dem Generalsekretär oder dem Schatzmeister gem. §26 BGB. Eine Einzelvertretung durch ein ordentliches Mitglied des Vorstands findet ausdrücklich nicht statt. Ein kooptiertes Vorstandsmitglied ist generell von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen und wird bei einer diesbezüglichen Beschlussbildung innerhalb des Vorstands über ein Rederecht hinaus nicht berücksichtigt.

§11 Wissenschaftlicher Beirat

(1)
Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in allen Fragen der Weiterentwicklung und Förderung der Internistischen Intensivmedizin und Notfallmedizin.

(2)
Die Zahl der Beiratsmitglieder sollte bei 3 % der Mitgliederstärke der Gesellschaft liegen, jedenfalls 35 nicht überschreiten.

(3)
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. In den wissenschaftlichen Beirat wählbar sind auch korrespondierende Mitglieder gem. §3 Absatz 4.

(4)
Wahlvorschläge zum wissenschaftlichen Beirat müssen bis spätestens 8 Wochen vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch ordentliche Mitglieder beim Generalsekretär der Gesellschaft eingereicht werden.

§12 Auflösung, Wegfall des Vereinszwecks

(1)
Hat die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.

(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin e.V, die es unmittelbar und ausschließlich gem. § 2 im Sinne des Gesellschaftszweckes zu verwenden hat.

§13 Haftung des Vereins

Die Haftung des Vereins aus jeder rechtsgeschäftlichen Tätigkeit seiner Organe und seiner Vertreter ist in allen Fällen auf das vorhandene Vermögen des Vereins beschränkt. Eine darüber hinaus gehende persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder und/oder Organe wird ausgeschlossen.

§14 Allgemeines

Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung, soweit diese vom Registergericht oder Finanzamt verlangt werden, von sich aus, ohne Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, einstimmig vorzunehmen. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Innsbruck, den 06. Juni 2017

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